CDL fordert: Keine willkürliche Beschränkung der Demonstrationsfreiheit

Nordwalde b. Münster, 28.08.2019

CDL kritisiert Handreichung des hessischen Innenministeriums zu Demonstration und Gebetsaktionen vor Abtreibungseinrichtungen und fordert: Der hessische Innenminister darf Religions-, Demonstrations-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit vor Abtreibung befürwortenden oder diese durchführenden Einrichtungen nicht willkürlich beschränken lassen.

Das Bundesland Hessen beabsichtigt mit einem neuen Erlaß des Innenministeriums, Demonstrationen und Mahnwachen vor Beratungsstellen und Abtreibungseinrichtungen zu erschweren. Ziel des Erlasses soll es angeblich sein, so das Ministerium, das Recht der Frauen auf vertrauliche und anonyme Beratung zu schützen sowie deren Selbstbestimmungsrecht zu garantieren. Doch dies war auch bisher in keinem Falle gefährdet.

Für die Christdemokraten für das Leben e. V. (CDL) nimmt die Bundesvorsitzende Mechthild Löhr hierzu Stellung:

„Nach dem Erlass (Handreichung) des hessischen Innenministers sind ab sofort Mahnwachen und Demonstrationen vor Beratungsstellen sowie vor Kliniken und Arztpraxen, in denen Abtreibungen durchgeführt werden, zu begrenzen. In Frankfurt haben seit dem Frühjahr 2017 zweimal jährlich – in der Fastenzeit vor Ostern und im Herbst bis zum Beginn der Adventszeit – Mitglieder des Vereins „40 Tage für das Leben“ von der Stadt genehmigte Mahnwachen als Gebetsaktion vor der Landesgeschäftsstelle von Pro Familia abgehalten. Dieses hatte massive Gegenreaktionen und Aktionen seitens eines Bündnisses „Frankfurt für Frauenrecht“ und Pro Familia Hessen ausgelöst, die ein Verbot dieser Mahnwachen und Gebetsaktionen vor Beratungsstellen durch die Stadt und die schwarz-grüne Landesregierung forderten.

Das Ministerium informiert jetzt durch den neuen Erlaß seine nachgeordneten Behörden über verschiedene Gerichtsentscheidungen in anderen Bundesländern, die zu Formen der Meinungsäußerung gegen Schwangerschaftsabbrüche ergangen sind, allerdings ohne die hessischen Behörden anzuweisen, wie sie in solchen Einzelfällen konkret zu verfahren haben.

Wenn das Land Hessen auch nicht direkt eine „Bannmeile für Lebensrechtler“ um Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Arztpraxen und Kliniken angeordnet hat, so erzeugt der neue Erlaß doch in der Öffentlichkeit bereits jetzt den Eindruck, daß das Bundesland Hessen Proteste gegen Abtreibungen unterbinden oder einschränken will. Es führt im Erlaß eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an, der davon ausgeht, daß in Einzelfällen „die aktive persönliche Ansprache“ durch Dritte auf der Straße auf die Themen Schwangerschaft oder Schwangerschaftskonflikt („Gehsteigberatung“) einen gravierenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frau darstellen kann. Daraus darf jedoch keineswegs geschlossen werden, daß dies auch für alle Aktionen im Nahbereich einer Beratungsstelle oder Abtreibungspraxis gelten soll, z.B. wenn auf eine solche persönliche Ansprache verzichtet wird bzw. nur allg. Informationsmaterial verteilt wird oder Gebetswachen gehalten werden.

Unterbinden von Sicht- oder Rufkontakt

Das hessische Ministerium will offensichtlich dazu anleiten, jeweden Sicht- oder Rufkontakt zwischen Demonstranten oder Betern zu den Frauen, die diese Einrichtungen aufsuchen, zu unterbinden. Minister Beuth gibt als Begründung an, daß die „Erzeugung von Schuldgefühlen“ und die „belehrende Einflussnahme“ weder dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes noch dem „Selbstbestimmungsrecht der Frau“ diene. Der Minister gibt zu, daß damit in das Versammlungsrecht eingriffen würde, hält diesen Schritt aber für „geboten, um das Selbstbestimmungsrecht der Frauen“ zu schützen.

Da außer einem „aktive(n) Ansprechen der ratsuchenden Personen“ auch die „Übergabe von Informationsmaterial“ ausgeschlossen werden könne, geht es ganz offensichtlich dem Ministerium darum, ein Informations- und Beratungsmonopol vor allem staatlich anerkannter Beratungsstellen paternalistisch abzusichern. Wie weit ist es mit der Achtung vor dem Selbstbestimmungsrecht der Frauen und der Demonstranten bestellt, wenn der Staat jetzt die Informationswege für beide Seiten festlegen und bestimmen will?

Zusätzlich nimmt man den Frauen, die sich in einer Konfliktlage und nicht selten auch unter Druck befinden, nun eine Möglichkeit, zusätzliche Infos über weitere wertschätzende Hilfs-und Unterstützungsangebote für sich und ihr Kind zu erhalten. Gerade durch die Gebetsaktionen wird das mögliche „Ja“ zum Kind noch einmal signalisiert, wobei die Anonymität der Frauen völlig gewahrt bleibt, da diese ja keinerlei Gespräch wider Willen führen müssen. Daß sie noch einmal mit einer solchen Präsenz vor Ort konkret für das Leben ihres ungeborenen Kindes gewonnen werden sollen, zeigt Wertschätzung, Hilfsbereitschaft und Unterstützungsbereitschaft und ist weder ein Angriff auf die Selbstbestimmung oder auf die Anonymität der Frauen, die in vollem Maße hier als vertraulich und sowieso ergebnisoffen gewahrt bleiben.

Einerseits wird seit langem auf Bundesebene beim § 219a StGB (Werbeverbot für Abtreibungen) darum gestritten, inwieweit Frauen angeblich immer noch Informationen über Abtreibungen vorenthalten (!) werden, andererseits sollen aber die Frauen in Hessen vor Ort nicht auf Hilfsangebote aufmerksam gemacht werden. Die Ansprache vor den Einrichtungen werden durch diesen Erlass gefährdet: Wo bleiben die Anerkennung des Selbstbestimmungs-, Meinungs- und Demonstrationsrechts der Frauen und Männer, die sich für das Leben des ungeborenen Kindes ehrenamtlich durch Mahnwachen, Gebetsaktionen oder Demonstrationen einsetzen? Wieso wertet die Landesregierung Hessen diese selbstbestimmten und friedlichen Aktionen ihrer Bürger willkürlich gar als „Belästigungen“?

Der Erlaß zitiert immerhin auch eine Entscheidung des VG Freiburg, wonach „allgemein gehaltene Formen des Protestes und der Meinungskundgabe gegen Schwangerschaftsabbrüche weiterhin und zumindest in der Nähe der betreffenden Orte möglich sein müssen“, ferner eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach welcher Proteste gegen Schwangerschaftsabbrüche in der Nähe von Arztpraxen grundsätzlich hingenommen werden müssen. Doch das Wo, Wie und Wann kann zukünftig jede hessische Stadt selbständig begrenzen.

Gegen geltende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für die Menschenrechte (EGMR)

Leider ist nun damit zu rechnen, daß die zuständigen Behörden zunehmend versuchen werden, Meinungskundgebungen von Lebensrechtlern im Nahbereich von Beratungsstellen weiter einzuschränken. Doch dem hessischen Vorgehen steht die geltende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für die Menschenrechte (EGMR) geradezu diametral gegenüber. 2015 hatte der EGMR in einem Fall aus Deutschland entschieden, daß das Verbot etwa Flugblätter vor einer Arztpraxis zu verteilen, gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und das verbriefte Recht auf freie Meinungsäußerung im öffentlichen Raum verstößt.

Angesichts von 8.538 allein 2018 in Hessen gemeldeten Abtreibungen kann es aber nur zu wenig Information und Werbung für ein Ja zum Kind geben, nicht zu viel. Das sollte auch die schwarz-grüne Landesregierung wissen. „Schutzzonen“ für Schwangere müssen gleichzeitig auch Schutzzonen für Kinder sein, sonst ist das Bekenntnis zum Lebensrecht des Kindes völlig unglaubwürdig. Wenn Abtreibungsbefürworter nun diese hessische Lösung als vorbildlichen Fortschritt bejubeln, sollten sich die Bürger fragen, wie es zum einen mit den Grundrechtsschutz des Staates bestellt ist, der friedliche Meinungsäußerung im Interesse des Lebensrechtes jedes Kindes nicht jederzeit und überall zulassen will, sondern öffentlich nur noch in bestimmten räumlichen oder zeitlichen „Korridoren“.

Und zusätzlich ergibt sich bei diesem neuem Erlaß, der vor allem im links orientierten politischen Spektrum schon begeisterte und dankbare Resonanz findet, die drängende Frage, bei welchen anderen politischen Themen möglicherweise nach ähnlichen Mustern öffentlich Grundrechte der Religions-, Demonstrations-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit begrenzt und eingeschränkt werden könnten. Der Erlaß setzt bedenkliche politische Signale. Die CDL sieht solche Entwicklungen als für eine offene und pluralistische Demokratie besorgniserregend an. Deshalb bedarf dieser Vorgang aus unserer Sicht einer eingehenden juristischen Prüfung, um die wir uns bemühen werden.“

Zusätzliche Details zur neuen Regelung finden Sie u.a. in einem Beitrag der Hessenschau vom 22.08.19.

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Odila Carbanje, Stellv. Bundesvorsitzende
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